Vorhabenbezogener Bebauungsplan Mannsnetterstraße - Bekanntmachung Satzungsbeschluss
Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Mannsnetterstraße – Änderung und Erweiterung"
Der Gemeinderat der Gemeinde Opfenbach hat am 16. Mai 2023 für das Gebiet südöstlich der Mannsnetterstraße den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Mannsnetterstraße – Änderung und Erweiterung" in der Fassung vom 21.04.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im unten abgebildeten Lageplan dargestellt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan " Mannsnetterstraße – Änderung und Erweiterung" wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Lindau war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) aufgestellt worden ist.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan " Mannsnetterstraße – Änderung und Erweiterung" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Opfenbach (Bodenseestraße 19, 88145 Opfenbach), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Opfenbach einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://www.opfenbach.de und unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar sein.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Opfenbach, den 23. Juni 2023
1. Bürgermeister Matthias Bentz
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4_Zusammenfassende Erklärung
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5_ Abwägungsvorlage
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6_Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
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11_ schalltechnische Untersuchung
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