Flächennutzungsplanänderung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Mannsnetterstraße – Änderung und Erweiterung“

Öffentliche Bekanntmachung

über das Wirksamwerden der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Mannsnetterstraße – Änderung und Erweiterung“

nach § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) 

Der Gemeinderat der Gemeinde Opfenbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.05.2023 die Flächennutzungsplanänderung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Mannsnetterstraße – Änderung und Erweiterung" in der Fassung vom 28.03.2023 nach § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) festgestellt.

Der räumliche Geltungsbereich zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Mannsnetterstraße – Änderung und Erweiterung"umfasst einen Bereich in Opfenbach mit einer Fläche von ca. 1,30 ha, mit dem Flurstück Nr. 2149/4.

 

Mit Antrag vom 07.07.2023 wurde dem Landratsamt Lindau (B) die Flächennutzungsplan-Änderung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Mannsnetterstraße – Änderung und Erweiterung" zur Genehmigung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) vorgelegt.

Das Landratsamt Lindau (B)  erteilte mit Bescheid vom 17.07.2023 die Genehmigung für diese Flächennutzungsplan-Änderung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Mannsnetterstraße – Änderung und Erweiterung".

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplan-Änderung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Mannsnetterstraße – Änderung und Erweiterung" wirksam.

Die Flächennutzungsplan-Änderung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Mannsnetterstraße – Änderung und Erweiterung" einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung liegt ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Opfenbach, Bodenseestr. 19 in 88145 Opfenbach während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereit.

Die Unterlagen können im Internet auf der Homepage der Gemeinde Opfenbach unter https://www.opfenbach.de/m/m eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entscheidungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.    Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Opfenbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Opfenbach, den 27.07.2023

Matthias Bentz, 1. Bürgermeister

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