Vorhabenbezogener Bebauungsplan Solarpark Leiblach - erneute öff. Auslegung
Öffentliche Bekanntmachung zur erneuten (verkürzten) Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Solarpark Leiblach" nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Opfenbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18. April2023 den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Leiblach“ in der Fassung vom 05.04.2023 erneut gebilligt und beschlossen, diesen auf Grund von Änderungen in der Planung gemäß § 4a Abs.3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB nochmals erneut öffentlich auszulegen (erneuter Auslegungsbeschluss).
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 2,42 ha, mit einer Teilfläche des Flurstückes Nr. 1868/4.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
- Im Nordwesten und Nordosten durch die Gemarkung der Gemeinde Hergatz,
- Im Südosten durch Teilflächen des Flurstückes Nr. 1868/4,
- Im Südwesten durch die Flurstücke Nr. 1868 und 1868/3.
Der Planbereich ist im unten dargestellten Kartenausschnitt (gestrichelt umrandet) dargestellt.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 05.04.2023 vom Stadtplaner Dipl.-Ing. (TU) Rainer Waßmann (PLANWERKSTATT am Bodensee) aus Langenargen.
Ziel und Zwecke der Planung:
Der Eigentümer möchte seinen Beitrag zum Klimaschutz leisten und beabsichtigt auf den derzeit landwirtschaftlichen Nutzflächen dringend benötigte Photovoltaik Freiflächenanlagen zur Stromerzeugung zu errichten.
Die Stromerzeugung durch Photovoltaik ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen und die im Bayerischen Klimaschutzgesetz verankerten Ziele zu erreichen.
Neben einem starken Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen ist daher auch ein Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen erforderlich. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sah bis 2017 für Solarparks im Wesentlichen Konversionsflächen und Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen vor. Mit der Verabschiedung der Freiflächenöffnungsverordnung haben die Länder Bayern und Baden-Württemberg von einer Länderöffnungsklausel der EEG-Novelle 2017 Gebrauch gemacht und damit die Flächenkulisse für Solarparks um sogenannte „benachteiligte Gebiete" auf Acker- und Grünlandflächen erweitert. Um für die Stromeinspeisung der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu erhalten und um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Leiblach" erforderlich. Mit der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage kann somit ein wesentlicher Beitrag zu einer künftigen regenerativen Versorgung mit dringend benötigter elektrischer Energie erfolgen.
Öffentliche Auslegung:
Die erneute und zeitlich verkürzte öffentliche Auslegung findet in Form einer Planauflage im Rathaus der Gemeinde Opfenbach, Bodenseestr. 19 in 88145 Opfenbach vom 08.05.2023 bis 02.06.2022 (je einschließlich) während der üblichen Öffnungszeiten statt (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Donnerstagnachmittag von 15.00 bis 18.00 Uhr). Bitte beachten Sie, dass an den gesetzlichen Feiertagen das Rathaus nicht geöffnet hat.
Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der
Planung gegeben.
Während der erneuten Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen im Rathaus der Gemeinde Opfenbach abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben
können.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Sie enthalten folgende Arten umweltbezogener Informationen:
Umweltbericht Der Ausgleichsflächenbedarf wurde nach den „Grundsätzen für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ ermittelt und beträgt für das Gesamtgebiet 7440m². Zielzustand der Vermeidungs- Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches, ist die Herstellung temporärer Wassermulden, das extensive und artenreiche Grünland mit feuchten Hochstaudenfluren, die Eingrünung der Anlage durch Gehölzgruppen sowie die Pflanzung einzelner Hochstämme entlang der Leiblach. Die gesamten geplanten Ausgleichsmaßnahmen entsprechen mit einer
Gesamtfläche von 7440m² dem Ausgleichsflächenbedarf, so dass der erforderliche Ausgleich damit
vollständig erfüllt wird.
Im Rahmen des Monitorings des gegenständlichen Bebauungsplan-Verfahrens sollte die Umsetzung der Maßnahmen, insbesondere der Gehölzpflanzungen und Ansaaten einer Überwachung unterzogen werden. Die Durchführung dieses Monitorings sollte bis zur Erreichung des Entwicklungsziels dauern. Dieses wird voraussichtlich in 15-20 Jahren erreicht.
Zusammenfassend betrachtet sind mit dem geplanten Baugebiet „Sondergebiet Solarpark Leiblach“ nach
Einbeziehung der festgesetzten Vermeidungs- Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden.
Elektronische Information:
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen können im genannten Zeitraum über die Homepage
der Gemeinde Opfenbach
unter https://www.opfenbach.de oder https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingesehen
werden.
Opfenbach, den 28. April 2023
Matthias Bentz
1. Bürgermeister
Bebauungsplan_Entwurf
===> hier klicken Solarpark Leiblach GRAFIK
===> hier klicken Solarpark Leiblach SATZUNG
===> hier klicken Solarpark Leiblach VEP
===> hier klicken Solarpark Leiblach UMWELTBERICHT
===> hier klicken Solarpark Leiblach GESTALTUNG & AUSGLEICH