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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Solarpark Leiblach - öff. Auslegung

Öffentliche Bekanntmachung zur Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Solarpark Leiblach"  nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Opfenbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15. November 2022 den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Leiblach“ in der Fassung vom 28.10.2022 gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen (Auslegungsbeschluss).

 

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 2,93 ha, mit Teilflächen der Flurstücke Nr. 1868 und 1868/3.

 

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

Im Nordwesten und Nordosten       durch die Gemarkung der Gemeinde Hergatz,

Im Südosten                               durch Teilflächen des Flurstückes Nr. 1868,

Im Südwesten                             durch Teilflächen der  Flurstücke   Nr. 1868 und 1868/3.

 

Der Planbereich ist im unten stehenden Kartenausschnitt (schwarzgestrichelt umrandet) dargestellt.

 

Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 28.10.2022 vom Stadtplaner Dipl.-Ing. (TU) Rainer Waßmann (PLANWERKSTATT am Bodensee) aus Langenargen.

 

Ziel und Zwecke der Planung:

Der Eigentümer möchte seinen Beitrag zum Klimaschutz leisten und beabsichtigt auf den derzeit landwirtschaftlichen Nutzflächen dringend benötigte Photovoltaik-Freiflächenanlagen zur Stromerzeugung zu errichten.

Die Stromerzeugung durch Photovoltaik ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen und die im Bayerischen Klimaschutzgesetz verankerten Ziele zu erreichen. Neben einem starken Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen ist daher auch ein Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen erforderlich.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sah bis 2017 für Solarparks im Wesentlichen Konversionsflächen und Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen vor. Mit der Verabschiedung der Freiflächenöffnungsverordnung haben die Länder Bayern und Baden-Württemberg von einer Länderöffnungsklausel der EEG-Novelle 2017 Gebrauch gemacht und damit die Flächenkulisse für Solarparks um sogenannte „benachteiligte Gebiete" auf Acker- und Grünlandflächen erweitert.

Um für die Stromeinspeisung der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu erhalten und um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Leiblach" erforderlich.

Mit der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage kann somit ein wesentlicher Beitrag zu einer künftigen regenerativen Versorgung mit dringend benötigter elektrischer Energie erfolgen.

 

Öffentliche Auslegung:

Die öffentliche Auslegung findet in Form einer Planauflage im Rathaus der Gemeinde Opfenbach,

Bodenseestr. 19 in 88145 Opfenbach vom 05.12.2022 bis 13.01.2023 (je einschließlich) während der üblichen Öffnungszeiten statt (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Donnerstagnachmittag von 15.00 bis 18.00 Uhr). Bitte

beachten Sie, dass an den gesetzlichen Feiertagen das Rathaus nicht geöffnet hat.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben.

 

Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen im Rathaus der Gemeinde Opfenbach abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können.

 

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Sie enthal­ten folgende Arten umweltbezogener Informationen:

 

Umweltbericht

Der Ausgleichsflächenbedarf wurde nach den „Grundsätzen für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ ermittelt und beträgt für das Gesamtgebiet 8680m². Zielzustand der Vermeidungs- Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des

Geltungsbereiches, ist die Herstellung einer Grabenöffnung, temporärer Wassermulden, das extensive und artenreiche Grünland mit feuchten Hochstaudenfluren, die Eingrünung der Anlage durch

Feldhecken sowie durch externe Ausgleichsmaßnahmen. Die gesamten geplanten Ausgleichsmaßnahmen entsprechen mit einer Gesamtfläche von 8686m² dem Ausgleichsflächenbedarf, so dass der

erforderliche Ausgleich damit vollständig erfüllt wird.

 

Im Rahmen des Monitorings des gegenständlichen Bebauungsplan-Verfahrens sollte die Umsetzung der Maßnahmen, insbesondere der Gehölzpflanzungen und Ansaaten einer Überwachung unterzogen werden. Die Durchführung dieses Monitorings sollte bis zur Erreichung des Entwicklungsziels dauern. Dieses wird voraussichtlich in 15-20 Jahren erreicht.

 

 

 

Zusammenfassend betrachtet sind mit dem geplanten Baugebiet „Sondergebiet Solarpark Leiblach“ nach Einbeziehung der festgesetzten Vermeidungs- Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden.

 

Elektronische Information:

Der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen können im genannten Zeitraum über die Homepage der Gemeinde Opfenbach unter https://www.opfenbach.de eingesehen werden.

 

Opfenbach, den 25.11.2022

 

Matthias Bentz

1. Bürgermeister

Solarpark Leiblach
Bebauungsplan_Entwurf

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===> hier klicken Solarpark Leiblach UMWELTBERICHT

 

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