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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Solarpark Leiblach

Öffentliche Bekanntmachung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Solarpark Leiblach" und zur  frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Opfenbach hat am 13.09.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund von              § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Artikel 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Leiblach“ aufzustellen (Aufstellungsbeschluss) und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und

§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.

 

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 2,93 ha, mit Teilflächen der Flurstücke Nr. 1868 und 1868/3.

 

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

Im Nordwesten           durch die Gemarkung der Gemeinde Hergatz,

und Nordosten                 

Im Südosten               durch Teilflächen des Flurstückes Nr. 1868,

Im Südwesten             durch Teilflächen der Flurstücke Nr. 1868 und 1868/3.

 

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erstreckt sich auf den im nachstehenden Lageplan vom 13.09.2022 umrandeten Bereich.

 

Ziel und Zwecke der Planung:

Der Eigentümer möchte seinen Beitrag zum Klimaschutz leisten und beabsichtigt auf den derzeit landwirtschaftlichen Nutzflächen dringend benötigte PhotovoltaikFreiflächenanlagen zur Stromerzeugung zu errichten.

Die Stromerzeugung durch Photovoltaik ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen und die im Bayerischen Klimaschutzgesetz verankerten Ziele zu erreichen. Neben einem starken Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen ist daher auch ein Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen erforderlich.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sah bis 2017 für Solarparks im Wesentlichen Konversionsflächen und Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen vor. Mit der Verabschiedung der Freiflächenöffnungsverordnung haben die Länder Bayern und Baden-Württemberg von einer Länderöffnungsklausel der EEG-Novelle 2017 Gebrauch gemacht und damit die Flächenkulisse für Solarparks um sogenannte „benachteiligte Gebiete" auf Acker- und Grünlandflächen erweitert.

Um für die Stromeinspeisung der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu erhalten und um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Leiblach" erforderlich.

Mit der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage kann somit ein wesentlicher Beitrag zu einer künftigen regenerativen Versorgung mit dringend benötigter elektrischer Energie erfolgen.

 

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Form einer Planauflage im Rathaus der Gemeinde Opfenbach, Bodenseestr. 19 in 88145 Opfenbach vom 19.09.2022 bis 04.10.2022 (je einschließlich) während der üblichen Öffnungszeiten statt (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Donnerstagnachmittag von 15.00 bis 18.00 Uhr). Bitte beachten Sie, dass an den gesetzlichen Feiertagen das Rathaus nicht geöffnet hat.

Im Rahmen der „Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben.

 

Elektronische Information:

Der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen können im genannten Zeitraum über die Homepage der Gemeinde Opfenbach unter https://www.opfenbach.de eingesehen werden.

 

 

Opfenbach, den 16.09.2022

Matthias Bentz

1. Bürgermeister

Solarpark Leiblach
Vorläufiger Bebauungsplan_Entwurf

===> hier klicken Solarpark Leiblach TEXT

===> hier klicken Solarpark Leiblach GRAFIK

===> hier klicken Solarpark Leiblach VORHABEN_ und ERSCHLIESSUNGSPLAN

 

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