Wildernde Hunde

Im Gemeindegebiet Opfenbach wurde kürzlich ein Reh von einem wildernden Hund gerissen. Dies soll Anlass genug sein, einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen zu geben, die von Hundehaltern beachtet werden sollten.


Jagdrecht:

Nach den jagdgesetzlichen Bestimmungen (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 Bayer. Jagdgesetz) dürfen Hunde jegli-cher Rasse und Größe in einem Jagdrevier nicht unbeaufsichtigt freilaufen. Verstöße können mit Buß-geld geahndet werden. Der Hund muss sich im tatsächlichen Einwirkungsbereich des Hundehalters bzw. der Aufsichtsperson befinden. Wenn sich Hunde außerhalb des Einwirkungsbereiches ihres Halters be-finden, ist der Jagdschutzberechtigte (Jäger) befugt, den Hund zu töten, wenn der Hund wildert. Ein Hund wildert dann, wenn er erkennbar dem Wild nachstellt und dieses gefährden könnte.

 

Naturschutz:

Auch während der Brut- und Setzzeiten sollten Hunde in der freien Natur nur an der Leine ausgeführt werden. Dadurch kann vermieden werden, dass durch die Hunde Bodenbrüter gestört werden. Deren Eier und Junge werden dann ein leichtes Opfer von Krähen und Elstern. Tierschutz gilt auch für Wildtiere! Tierschutzverein, Naturschützer und Jäger sind darin einig, dass die freilebenden Tiere besser vor wil-dernden Hunden geschützt werden müssen. Es sei erschreckend, dass zahlreiche Hundehalter jegliche Tierliebe gegenüber dem Wild vermissen ließen und ihre Vierbeiner nicht an die Leine nähmen.


Helfen Sie mit, dass Ihr Vierbeiner nicht streunt und wildert. Entwickeln Sie einen Sinn dafür, dass Jäger und Hundehalter besser als Naturnutzer zusammenleben, wenn sie die jeweiligen Interessen des anderen berücksichtigen.

 

Wirkliche Tierschützer haben ihren Hund in Wald und Flur an der Leine!

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Opfenbach
Mi, 12. Mai 2021

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