Bekanntmachung des Landratsamtes Lindau

Aufgrund von § 3 Nr. 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) macht das Landratsamt Lindau (Bodensee) bekannt:

 

Im Landkreis Lindau (Bodensee) hat die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinander folgenden Tagen, erstmals am 28.04.2021, den Wert von 100 unterschritten. Die Inzidenz nach RKI hat sich wie folgt entwickelt: Mittwoch, 28.04.2021: 91,5; Donnerstag, 29.04.2021: 91,5; Freitag, 30.04.2021: 78,1; Samstag, 01.05.2021: 72,0 Sonntag, 02.05.2021: 65,9


Im Landkreis Lindau (Bodensee) gelten daher ab Dienstag, den 04.05.2021, 0:00 Uhr die nachfolgenden, inzidenzabhängigen Regelungen der 12. BayIfSMV:


- Die nächtliche Ausgangssperre wird aufgehoben (§ 26 der 12. BayIfSMV).


- Kontaktbeschränkung (§ 4 der 12. BayIfSMV): Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.


- Sport (§ 10 der 12. BayIfSMV):
Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist in Form von kontaktfreiem Sport unter Beachtung der vorgenannten Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die im vorherigen Satz genannten Zwecke zulässig.
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 der 12. BayIfSMV zulässig. Schulischer Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie die Mittagsbetreuung an Schulen bleiben unberührt.
Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist nur unter freiem Himmel und nur zum Zwecke der Sportausübung und praktischen Sportausbildung zulässig. (§ 11 der 12. BayIFSMV)


- Gastronomie (§ 13 der 12. BayIfSMV):

Die Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken nach 22:00 Uhr ist wieder erlaubt. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen jedoch nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.


- Schulen (§ 18 BayIfSMV):

Es findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.


- Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (§ 19 BayIfSMV): Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist möglich, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).


- Außerschulische Bildung, Musikschulen (§ 20 der 12. BayIfSMV): Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind wieder in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Instrumental- und Gesangsunterricht darf als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- ein Mindestabstand von 2 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden;
- für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt;
- der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten


- Kulturstätten (§ 23 der 12. BayIfSMV):

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
- die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;
- für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;
- der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten
- der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach den folgenden Maßgaben zu erheben: Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird.


Autokinos dürfen unter folgenden Voraussetzungen betrieben werden:
- Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Maskenpflicht.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten


- Handels- und Dienstleistungsbetriebe (§ 12 der 12. BayIfSMV): Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist weiterhin untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Dienstleistungsbetriebe (Ausnahme: Körpernahe Dienstleistungen (siehe nächste Seite)) und Handwerksbetriebe fallen, unabhängig von der Inzidenz, nicht unter das Öffnungsverbot.


Folgende Voraussetzungen müssen die vorgenannten, geöffneten Betriebe erfüllen:
- der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;
- der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² (bislang 20 m²) für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² (bislang 40 m²) für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche;
- in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal;
- der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
- Abweichend hiervon ist für Ladengeschäfte, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (Click + Meet) zulässig wie auch die Abholung vorbestellter Ware zulässig (Click + Collect).
Zulässigkeit von Click + Meet in Ladengeschäften, Voraussetzungen:
- der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann,
- die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden ist nicht höher als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche;
- Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach den folgenden Maßgaben zu erheben: Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird.
- die Vorlage eines aktuellen Corona-Tests ist nicht erforderlich.
- Sollten die vorgenannten Voraussetzungen für Click + Meet nicht vorliegen, ist nur Click + Collect zulässig.
Für die weiterhin zulässigen körpernahen Dienstleistungen der Friseure sowie der Fußpfleger ist ebenfalls kein aktueller Corona-Test erforderlich. Alle anderen körpernahen Dienstleistungen sind untersagt.


- Die übrigen Regelungen der 12. BayIfSMV in der jeweils aktuellen Fassung gelten unverändert fort und sind zu beachten. Die vollständige Verordnung kann unter folgendem Link abgerufen werden:


https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12/true

 

-  HINWEIS: Diese Regelungen gelten so lange fort, bis das Landratsamt Lindau (Bodensee) eine anderslautende Bekanntmachung erlässt. Die bisherige wöchentliche Bekanntmachung der Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen entfallen.
 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Opfenbach
Mo, 03. Mai 2021

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